AGB
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Vertragsabschluß
- Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.
- Die Darstellung der Produkte auf unserer Website und unserem Katalog stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Bestellung dar; Irrtümer in der Darstellung bleiben vorbehalten. Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Katalogen und Prospekten und unserem Angebot behalten wir uns technische oder produktionsbedingte Änderungen vor, soweit sich die Abweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen bewegen.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, CAD-Dateien (z. B. CADENAS Partycommunity Downloads) zur Verfügung zu stellen. Tun wir dies dennoch, handelt es sich insoweit um eine freiwillige, kostenlose Serviceleistung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Brauchbarkeit der Daten für den Besteller übernehmen wir keine Haftung. Der Besteller nutzt die Daten auf eigene Gefahr und trägt die Verantwortung für die Auslegung. Unsere Vorschläge dienen als unverbindliche Hilfestellung in Form von CAD Modellen. Eine Anerkennung von Reklamationen oder Schadenersatzforderungen aufgrund von fehlerhaften oder unvollständigen Information ist daher ausgeschlossen.
- Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk Rheinbach, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei Bestellern, bei denen es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam: „Unternehmer“) gilt EXW gemäß INCO-TERMS 2010 als vereinbart.
- Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur Zeit des Vertragsschlusses. Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 6 Monate nach Vertragsschluss, können wir gegenüber Unternehmern die Preise bis zu dem am Tag der Auslieferung geltenden Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) anpassen.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.
- Müssen wir aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch.
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk Rheinbach, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei Bestellern, bei denen es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam: „Unternehmer“) gilt EXW gemäß INCO-TERMS 2010 als vereinbart.
- Liefertermine
- Für alle Produkte gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und -fristen u.U. hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Wenn ggf. erforderlich, beginnt die Lieferfrist nach Erhalt der rechtsverbindlich gegengezeichneten und mit Firmenstempel des Auftraggebers versehenen Auftragsbestätigung.
- Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
- Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
- Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Frachtkosten, Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
- Für alle Produkte gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und -fristen u.U. hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Wenn ggf. erforderlich, beginnt die Lieferfrist nach Erhalt der rechtsverbindlich gegengezeichneten und mit Firmenstempel des Auftraggebers versehenen Auftragsbestätigung.
- Gefahrübergang und Entgegennahme
- Ist der Besteller Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, so tragen wir unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Ist der Besteller Unternehmer, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware an den beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Zusteller übergeben.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- Bei vom Standardprogramm abweichenden Sonderausführungen sind - im Rahmen des Branchenüblichen - Mengenabweichungen von bis zu 10 % gegenüber unserer Auftragsbestätigung gestattet, sofern der Besteller Unternehmer ist. In diesem Fall wird das jeweils tatsächlich Gelieferte berechnet.
- Ist der Besteller Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, so tragen wir unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Ist der Besteller Unternehmer, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware an den beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Zusteller übergeben.
- Obliegenheiten des Bestellers
- Wenn der Besteller Unternehmer ist, ist er verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich zu überprüfen und uns über etwaige Mängel zu informieren.
- Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss abzuwickeln. Die einzelnen Teillieferungen müssen so rechtzeitig abgerufen werden, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir - nach erfolgloser Fristsetzung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Wenn der Besteller Unternehmer ist, ist er verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich zu überprüfen und uns über etwaige Mängel zu informieren.
- Eigentumsvorbehalt
- Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Besteller nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
- Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Bestel- ler tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzu- sehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
- Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
- Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Besteller nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
- Mängelansprüche
- Wenn der Besteller Verbraucher ist, stehen ihm die gesetzlichen Mängelansprüche zu.
- Ist der Besteller Unternehmer, richten sich die Mängelansprüche nach den nachstehenden Regelungen:
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage oder Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinde.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 8.2.4 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
- Ist der Endkunde des Bestellers Verbraucher und macht er Mängel geltend, finden Ziff. 7.2.1 bis 7.2.3 keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung.
- Im Übrigen stehen dem Besteller abweichend von Ziff. 7.2.1 bis 7.2.4 keine Ansprüche zu.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage oder Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinde.
- Umtausch / Rücknahme
Es können nur unversehrte Teile gegen eine Wiedereinlagerungsgebühr zurückgenommen bzw. umgetauscht werden. Ausgenommen von der Rücknahme sind kundenspezifische Sonderteile, d.h. Verstelleinheiten, Rohrzuschnitte, Klemmverbinder mit Oberflächenbehandlungen und Handelswaren.
- Wenn der Besteller Verbraucher ist, stehen ihm die gesetzlichen Mängelansprüche zu.
- Haftung
- Wenn der Besteller Verbraucher ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Ist der Besteller Unternehmer, haften wir gemäß der nachfolgenden Regelungen:
- ür eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den ge- setzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
- In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
- Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Schadensersatzansprüche nach den vorste- henden Ziff. 8.2.1 bis 8.2.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
- Ein Schadensersatzanspruch wegen Verlet- zung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7.2.3 sowohl
a) der Besteller die Nacherfüllung verlangt hat, als auch
b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt
- ür eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den ge- setzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
- Haftung für z. B. Vermögensschäden, Produktionsausfall, Verzögerungsschäden, Reisekosten, Kosten für Demontage/Montage, Transportkosten, usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen, d.h. eine Haftung ist beschränkt auf den kostenlosen Ersatz fehlerhafter Ware im Falle einer berechtigten Beanstandung.
- Wenn der Besteller Verbraucher ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Waren- kauf. Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern und soweit es sich um zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Rheinbach.
- Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich durch unseren Sitz bestimmt. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln ist. Der Besteller kann daneben in allen Fällen - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke.
- Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Waren- kauf. Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern und soweit es sich um zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
- Datenbank-Abrufvertrag für PARTSERVER
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